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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: 16 UF 54/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 514 Abs. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 16 UF 54/05
02.05.2005
In dem Rechtsstreit
hat der 16. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Scheer, den Richter am Kammergericht Dr. Prange und die Richterin am Kammergericht Gernoth-Schultz am 02. Mai 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die vom Beklagten selbst ohne anwaltlichen Beistand eingelegte Berufung war, wie sich aus der dortigen Bezugnahme des Beklagten auf seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, auszulegen auch als ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren (dazu BGH VersR 1991, 1424).
Der Antrag war zurückzuweisen, weil die Berufung keine Erfolgsaussichten bietet.
Ein Rechtsmittel gegen ein Zweites Versäumnisurteil kann gemäß § 514 Abs. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass ein Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen hat.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Beklagte war zu dem Einspruchstermin am 11. März 2003 ordnungsgemäß geladen (Zustellungsurkunde vom 27. Dezember 2004, Bl. 50). Wie sich aus seinem am 1. März 2005 eingegangenem Schreiben (datierend vom 2. März 2005, Bl. 58) ergibt, war ihm dieser Einspruchstermin bekannt. Seine Bitte um Verweisung des Rechtsstreits an sein neues Wohnsitzgericht in 78224 Singen (nach dem Umzug des Beklagten zeitlich nach der Rechtshängigkeit hiesigen Verfahrens) hat das Familiengericht mit Verfügung vom 2. März 2005 zutreffend (§ 261 Abs. 3 Satz 2 ZPO) abschlägig beschieden.
Die Berufung bietet mithin keine Erfolgsaussichten.
Ende der Entscheidung
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